01 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DM Automotive GmbH
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma DM Automotive GmbH (Unternehmen) und dem Vertragspartner (Besteller) in Bezug auf die Leistungsoptimierung bei Fahrzeugen (Tuningmaßnahme) – mit Ausnahme von Bestellungen aus dem Online-Shop des Unternehmens (diesbezuglich wird auf die AGB des Online-Shops verwiesen) – gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese werden Vertragsbestandteil. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen von Unternehmen werden nur wirksam, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
02 Anwendungsbereich
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma DM Automotive GmbH (Unternehmen) und dem Vertragspartner (Besteller) in Bezug auf die Leistungsoptimierung bei Fahrzeugen (Tuningmaßnahme) – mit Ausnahme von Bestellungen aus dem Online-Shop des Unternehmens (diesbezuglich wird auf die AGB des Online-Shops verwiesen) – gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese werden Vertragsbestandteil.
03 Angebot und Vertragsschluss
Das Unternehmen wird dem Besteller nach dessen Mitteilung der für die durchzuführenden Tuningmaßnahme wesentlichen Informationen ein bindendes Angebot (Einzelvertrag über Tuningmaßnahme) persönlich übergeben oder übersenden. Der Besteller ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang bei dem Besteller durch Abgabe einer schriftlichen Annahmeerklärung anzunehmen. Verstreicht die Annahmefrist ohne Zugang so ist das Unternehmen nicht mehr an sein Angebot gebunden.
04 Leistungsumfang
Vertragsgegenstand ist ein programmierter Datensatz oder eine andere elektronische Maßnahme für Kraftfahrzeuge sowie entsprechende Installation und die Abstimmung mit dem Motor des jeweiligen Fahrzeugs des Bestellers sowie ggf. zusätzliche Tuningmaßnahmen. Der Inhalt und Umfang richtet sich nach dem jeweiligen Angebot sowie dem übermittelten Einzelvertrag über Tuningmaßnahmen. Die Lieferung des Datensatzes oder einer anderen elektronischen Maßnahme erfolgt nach dem neuesten Stand der Technik ohne Zusicherung für eine einwandfreie Funktion in dem vom Besteller beschriebenen Fahrzeug.
05 Liefertermin
Alle Angaben zu den Leistungszeiten sind unverbindlich, sofern kein Fixtermin vereinbart ist. Wird ein vereinbarter Leistungstermin schuldhaft um mehr als 2 Wochen überschritten, so kann der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Höhere Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Mangel an Rohstoffen und Vorerzeugnissen, Streik oder ähnliche Umstände, welche die Ausführung übernommener Aufträge nicht ermöglichen oder im hohen Maße erschweren, entbinden das Unternehmen in jedem Fall von der Einhaltung von Lieferterminen und geben dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt.
06 Preise, Zahlungsbedingungen
Die angegebenen Preise/Vergütungen sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als vier Monate, gilt der am Tag der Lieferung bzw. der Tuningmaßnahme gültige Listenpreis. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Besteller ist zum Abzug von Skonto nicht berechtigt, es sei denn, dies ist gesondert vereinbart. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist das Unternehmen berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen und mit einem Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
07 Mitwirkungspflichten des Bestellers
Der Besteller ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus dem Angebot, einer beigefügten Leistungsbeschreibung oder dem Einzelvertrag über Tuningmaßnahmen geregelten Pflichten ergibt. Vor allem hat der Besteller zum Ausführungstermin sein Fahrzeug beim Unternehmen bereit zu stellen.
08 Abnahme
Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt bei Abholung des Fahrzeugs nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Besteller deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennenden Mängeln, so ist das Unternehmen verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
09 Leistungsänderungen
Der Besteller kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile. Das Unternehmen wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist das Unternehmen berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
10 Gewährleistung/Haftung
Soweit keine abweichende Individualvereinbarung besteht, haftet das Unternehmen für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag. Der Besteller hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen.
11 Betriebserlaubnis, Sorgfaltspflicht, Haftungsausschluss
Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die Verwendung des durch das Unternehmen geänderten Fahrzeugs/Liefergegenstandes zu einer Änderung der Leistungsdaten des Fahrzeuges führt.
12 Kündigung
Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB-Gebrauch, kann das Unternehmen als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat.
13 Aufrechnung
Der Besteller kann gegenüber den Forderungen des Unternehmens nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
15 Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Stand: Februar 2025